Zum Selbsthilferecht für Entfernung von Baumwurzeln vom Nachbargrundstück

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2014, 12 U 168/13

Zu nachbarrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich einer aus 21 Fichten mit einer Höhe von etwa 16 Metern bestehenden Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet

Tenor

Die Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.11.2013 – 4 O 315/11 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Zum Sachverhalt:
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über das Recht der Beklagten zur Beseitigung eines vom klägerischen Grundstück ausgehenden Überhangs und Überwuchses.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T-Str. 6 in S. Die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks A. 25, S. , das sie mit ihrem Ehemann bewohnt.
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Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich grenznah zum Grundstück der Beklagten eine Baumreihe von 21 Fichten.
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In dem beim Landgericht Heidelberg unter 1 O 92/06 durch die hiesige Beklagte gegen den Kläger Ziffer 2 als damaligen Alleineigentümer des Grundstücks T.-Straße 6, S. geführten Rechtsstreit hat die Beklagte u. a. die Entfernung der streitgegenständlichen Baumreihe, hilfsweise deren Kürzung auf 1,80 m begehrt. Durch Urteil vom 20.07.2006 – 1 O 92/06 – hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Beklagten wurde (…) zurückgewiesen.
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Die Kläger verlangen nunmehr von der Beklagten, es zu unterlassen, den auf das Grundstück der Beklagten hinüberreichenden Überhang der klägerischen Fichtenreihe und die auf das Grundstück der Beklagten wachsenden Wurzeln der Bäume zu entfernen.
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Die streitgegenständlichen Fichten wurden 1979 gepflanzt und haben eine durchschnittliche Höhe von ca. 16 Metern. Sie sind bis zu einer Höhe von mindestens 4 Metern von Ästen befreit, sodass die Fichtenreihe keinen Sichtschutz zum Nachbargrundstück bietet. Von der Fichtenreihe auf dem Grundstück der Kläger geht ein Überhang von Zweigen sowie ein Überwuchs von Wurzeln auf die Südseite des Grundstücks der Beklagten aus. Auch auf letztgenanntem Grundstück befinden sich auf der Südseite 4 Fichten in Grenznähe sowie 2 Tannen und ein Laubbaum. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgelegten Lichtbilder und die durch den Sachverständigen Dipl.-Phys. R. gefertigte Skizze verwiesen.
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Die Kläger haben vorgetragen, es stehe zu befürchten, dass die Beklagte eigenmächtig in den Überhang eingreife, um die Bäume zu schädigen. Dies sei unzulässig, da von den überhängenden Ästen der an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Nutzbarkeit des Grundstücks der Beklagten ausgingen. Die Beklagte behaupte vielmehr wechselnde Nutzungsabsichten, wie z.B. die Anlage eines Biotops oder die Installation einer Solaranlage, um so zu erreichen, dass sie in den Überhang der Baumreihe eingreifen und dadurch – in Umgehung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 13.06.2007 – 6 U 110/06 – letztlich eine Entfernung der Fichtenreihe bewirken könne. Durch das Entfernen überhängender Äste und überwachsender Wurzeln büßten die Fichten ihre Standfestigkeit ein, wodurch die Verkehrssicherheit der Baumreihe verloren ginge und eine Fällung notwendig würde. Die Entfernung der Wurzeln könne jedenfalls nicht verlangt werden, wenn hierdurch die Bäume absterben, da bei der Ausübung des Selbsthilferechts nach § 910 BGB Maß zu halten sei. Selbst wenn eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten vorläge, sei diese maßgeblich auf die Gegebenheiten auf ihrem eigenen Grundstück und die dort stehenden Nadelgewächse zurückzuführen. Jedenfalls sei nicht feststellbar, welche Baumwurzeln für die nachteiligen Umstände auf dem Grundstück der Beklagten verantwortlich seien. In solch unklaren Fällen müsse eine Entfernung der Wurzeln nicht geduldet werden. Durch die Entfernung des Überhangs ergebe sich ohnehin keine qualitative Änderung der Situation auf dem Grundstück der Beklagten hinsichtlich der Lichtzufuhr. Dies verhindere zum einen die Vegetation auf diesem selbst, zum anderen ergäben sich die Lichtverhältnisse zwar maßgeblich aus der Fichtenreihe auf dem Grundstück der Kläger, nicht aber aus dem von dieser ausgehenden Überhang. Wegen der Aufastung der Fichten auf 4 Meter Höhe könne auch durch die Zweige keinerlei Beeinträchtigung mehr stattfinden.
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Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt:
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Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Überhang und/oder die Wurzeln der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, T-Str. 6, S., an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten, A. 25, S., stehen, zu entfernen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die überhängenden Äste führten zu erheblichen Beeinträchtigungen für ihr Grundstück. So liege das Grundstück der Beklagten den ganzen Tag – allein – wegen der überhängenden Äste im Schatten, sodass dort nichts mehr angepflanzt werden könne. Es wachse daher entlang der Grundstücksgrenze nur noch Efeu. Der Boden des Grundstücks der Beklagten sei entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze wegen der Verschattung vermoost und feucht, sodass dort eine Bepflanzung nicht möglich sei. Jungpflanzen würden von den überhängenden Ästen regelrecht erdrückt, da diesen das Tageslicht genommen werde. Zudem werde das Haus der Beklagten in Mitleidenschaft gezogen. Auf der Südseite sei das Haus wegen der überhängenden Äste nass. Eine Abtrocknung finde nicht mehr statt, da das Haus den ganzen Tag im Schatten liege. Einzelne Äste erreichten schon das Dach des Hauses der Beklagten, weshalb die Dachrinnen mehrfach im Jahr gereinigt werden müssten. Die Installation einer Photovoltaikanlage sei deshalb auf dem Dach nicht möglich. Von den überhängenden Ästen gehe ein starker Nadelbefall aus, der sowohl das Dach des Hauses der Beklagten als auch das Grundstück selbst sowie die Terrasse und die nach Süden ausgerichteten Räume betreffe.
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Die herüberwachsenden Wurzeln der Fichtenreihe der Kläger verursachten erhebliche Nachteile für die Nutzung des Grundstücks der Beklagten. Die gesamte Südseite des Grundstücks sei von dem Wurzelwerk der Bäume der Kläger bis wenige Zentimeter unter der Oberfläche durchzogen. Ein Durchfräsen des Grundstücks und eine Bepflanzung seien daher nicht mehr möglich. Zudem zögen die Wurzeln die Nährstoffe vom Grundstück der Beklagten ab. Durch Entfernung der überhängenden Zweige und übergewachsenen Wurzeln sei keine Beeinträchtigung der Fichten in ihrer Standsicherheit zu erwarten. Dies sei jedoch ohnehin unerheblich, da auf Grund der Beeinträchtigungen des Grundstücks der Beklagten das Absterben der Bäume von den Klägern hinzunehmen sei.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten vorgerichtlich in dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr mehrfach das Recht der Beklagten zur Entfernung des Überhangs zugestanden. Der Anspruch auf Kürzung des Überhangs bestehe damit schon aufgrund Anerkenntnisses der Kläger. Ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Überhangs stehe der Beklagten auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben zu.
(…)
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Mit Urteil vom 21.11.2013 (…) hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, überhängende Aste der aus 21 Fichten bestehenden Baumreihe zu entfernen, soweit diese nicht über einen im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bereich hinausgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 910 BGB und § 24 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG) – nur – im zuerkannten Umfang zu. Zwar sei von einem Anerkenntnis der Kläger nicht auszugehen. Der Beklagten stehe jedoch ein Selbsthilferecht zur Entfernung der an die Dachrinne des Hauses der Beklagten heranreichenden Zweige und Äste gemäß § 910 BGB, bezüglich der Entfernung der von den Fichten überwachsenden Wurzeln ein solches aus § 24 Abs. 2 NRG zu.
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Die Kläger hätten bewiesen, dass von dem nicht unmittelbar an die Dachrinne heranreichenden Überhang keine Beeinträchtigung ausgehe. So werde die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten durch die Beschattung und deren negative Auswirkungen – Vermoosung, Nichtwachsen von Jungpflanzen, durch mangelnde Trocknung feuchte Südwand des Hauses, Unmöglichkeit der Installation einer Photovoltaikanlage – nicht wesentlich durch herüberragende Zweige, sondern nahezu ausschließlich durch die Existenz der streitgegenständlichen Baumreihe selbst und durch die auf dem Grundstück der Beklagten selbst befindlichen Bäume verursacht. Nachteile durch die Existenz der Baumreihe als solcher seien aber für die Frage der Beeinträchtigung gerade durch den Überhang nicht zu berücksichtigen. Auch der Anteil gerade der überragenden Zweige am gesamten Nadelfall – nach der Einschätzung des Sachverständigen etwa 20 % – stelle sich nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. Allerdings werde die Verunreinigung der Dachrinne nach dem Ergebnis des Gutachtens durch einige wenige unmittelbar bis an die Dachrinne heranreichende Zweige maßgeblich verursacht, weshalb insoweit von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung durch diese Zweige und von einem Selbsthilferecht gem. § 910 BGB auszugehen sei.
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Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG durch die überwachsenden Wurzeln der Fichten bewiesen. Wegen der Durchwurzelung des Grundstücks der Beklagten könne dort nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Anpflanzung höherer Art gelingen; vielmehr gediehen dort nur einfache Bodendecker, Pilze oder seltene teure Spezialpflanzen. Eine normale Nutzung als Garten sei nicht möglich, worin – in einem reinen Wohngebiet mit Einfamilienhäusern – eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung liege. Zwar werde durch die Entfernung der überwachsenden Wurzeln die Standsicherheit der Fichten so erheblich beeinträchtigt, dass eine Fällung der Bäume erforderlich werde. Dies stehe – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs – dem Selbsthilferecht der Beklagten vorliegend nicht entgegen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das Interesse der Beklagten an der Entfernung der Wurzeln.
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Ein – weitergehender – Anspruch der Beklagten auf Entfernung überhängender Zweige und überwachsender Wurzeln aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis i. V. m. § 242 BGB bestehe nicht.
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Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
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Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit das Landgericht ihnen einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Entfernung der Wurzeln der streitgegenständlichen Baumreihe nicht zuerkannt hat. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Selbsthilferecht der Beklagten zur Entfernung der in ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln aus § 24 Abs. 2 NRG ausgegangen. Das Gericht führe nicht aus, was eine – nach Ansicht des Erstgerichts nicht mögliche – „normale Nutzung“ des Gartens sein solle. Das Gericht gehe unter Verwendung unbestimmter Begriffe wie der „spürbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Beklagten“ von einer erheblichen Beeinträchtigung aus und übersehe hierbei, dass kein „erheblicher Teil des Gartens“, sondern nur ein schmaler Streifen entlang der Grenze – und dies nicht auf die gesamte Grundstückslänge – betroffen sei. Das Landgericht habe offen gelassen, was eine „Bepflanzung mit den sonst dort verbreiteten Pflanzen“ sein solle und – unter Verstoß gegen § 139 ZPO – nicht darauf hingewiesen, dass es auf eine solche aus Sicht des Gerichts ankomme. Das Urteil sei widersprüchlich, soweit zum einen ausgeführt werde, dass in einer gehobenen Wohnlage die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Fruchtziehung keine Rolle spiele, und zum anderen, dass u. a. nur seltene teure Spezialpflanzen gedeihen könnten. Insoweit werde verkannt, dass in einer gehobenen Wohnlage gerade seltene und teure Spezialpflanzen zu erwarten seien. Das Landgericht begründe überdies nicht, wie es zur Annahme einer „gehobenen Wohnlage“ gelange. Das Erstgericht hätte eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzbarkeit als Nutz- und als Ziergarten vornehmen müssen; zumindest letztere sei nicht betroffen. Hierbei hätten die Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, den das Landgericht fehlerhaft nicht erhoben habe. Zur Frage der ortsüblichen Nutzung des Gartens verhalte sich das angefochtene Urteil nicht dazu, was diese „ortsübliche Nutzung“ sei. Hierzu hätte das Landgericht Betrachtungen anstellen und hierbei die Umgebungsvegetation und die vorhandene Bodenqualität mit einbeziehen müssen. Tatsächlich werde das Grundstück der Beklagten ortsüblich genutzt. Bereits aufgrund der Bodenqualität – Sandboden – könnten anspruchsvolle Pflanzen dort nicht gedeihen. Das Landgericht habe die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil v. 11.01.2007 – 8 U 77/06) nicht berücksichtigt, wonach nicht einmal das Entfernen von Wurzeln bereits gefällter Bäume verlangt werden könne, wenn diese im Verbund mit anderen Bäumen stehen, da sich die Wurzeln nicht voneinander unterscheiden ließen. Hiernach schiede vorliegend eine Entfernung der Wurzeln bereits deshalb aus, weil dann auch die – weitere – Fichte und die Kiefer auf dem Grundstück der Kläger ihre Wurzeln einbüßten, da diese sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht eindeutig zuordnen ließen.
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Die Kläger beantragen:
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Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2013 – AZ: 4 O 315/11 – wird teilweise abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Wurzeln der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, Thomas-Edison-Straße 6, S., an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten, A. 25, S. stehe, zu entfernen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
(…)
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Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dem Klagebegehren entsprochen wurde. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger den Nachweis einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung durch den Überhang – soweit dieser nicht unmittelbar an die Dachrinne heranreiche – geführt habe. Auch insoweit stehe der Beklagten ein Selbsthilferecht gem. § 910 BGB zu. Die Beklagte sei nicht nur wegen der Höhe der Bäume, sondern auch wegen des Überhanges ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt. Der Beklagten stehe sogar das Recht zu, einen Rückschnitt der unmittelbar an der Grenze gepflanzten Fichten auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe zu verlangen. Das Landgericht habe das Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gelange, dass eine Entfernung der überhängenden Äste den Nadelbefall und seine Konsequenzen minderten, fehlerhaft gewürdigt. Der Nadelfall der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Nadelbäume sei – verglichen mit demjenigen durch die streitgegenständlichen Fichten der Kläger – als unerheblich anzusehen. Die Nadelbäume der Beklagten stünden überdies nicht im Bereich der Terrasse und der Dachrinne, so dass die Nadeln in diesem Bereich ausschließlich von den Fichten der Kläger stammten. Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht vorgetragen habe, inwieweit sie durch die jährlichen Reinigungsarbeiten finanziell oder tatsächlich belastet werde. Die Dachrinnen müssten mindestens 4-5 mal jährlich gereinigt werden. Aufgrund des extremen Nadelfalls habe die Beklagte im Jahr 2004 die traufseitig in Richtung zum Anwesen der Kläger befindlichen Dachrinnen mit einem Kostenaufwand von etwa 1.300,00 EUR dahingehend technisch verändern lassen, dass anstelle der zunächst innen liegenden Rinne eine außen liegende Dachrinne angebracht worden sei. Der Beklagten sei es auch aufgrund des Überhanges nicht möglich, ihr Grundstück zu nutzen. Der Sachverständige mache zwar hinsichtlich der Wurzeln Ausführungen zur fehlenden Nutzbarkeit als Garten entlang der Grundstücksgrenze. Eine solche sei der Beklagten aber auch aufgrund des Überhanges nicht möglich.
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Trotz mehrfachen Antrages der Beklagten habe das Landgericht keinen Augenschein eingenommen. Die Beklagte sei sich sicher, dass das Erstgericht anders entschieden hätte, wenn es sich ein Bild von den Zuständen vor Ort gemacht hätte. Aufgrund des Ausmaßes der Fichten sei nicht nur die Nutzung des Grundstücks, sondern die Lebensqualität der Beklagten stark eingeschränkt. Das Gartengrundstück entlang der Grenze, die Terrasse und die nach Süden gerichteten Zimmer des Hauses lägen ganztags im Schatten.
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Die Beklagte beantragt:
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Das Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 13.11.2013, Az.: 4 O 315/11, wird insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, die überhängenden Äste der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, T-Str. 6, S., stehen, zu entfernen, soweit dies nicht über den in der anliegenden Luftaufnahme rot umrandeten Bereich herausragen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit dem Klagebegehren entsprochen wurde. Insbesondere sei eine Inaugenscheinnahme des Grundstücks entbehrlich gewesen, nachdem der Sachverständige vor Ort sein Gutachten verfasst habe und umfangreiches Bildmaterial vorgelegt worden sei.
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(…)
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Aus den Gründen:
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Die Berufungen der Kläger und der Beklagten sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. (…)
37
A. Berufung der Kläger:
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Entfernung der auf das Grundstück der Beklagten übergewachsenen Wurzeln begehren.
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Den Klägern steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kläger sind gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Entfernung dieser Wurzeln durch die Beklagte verpflichtet, denn ihr steht ein entsprechendes Selbsthilferecht gemäß § 24 Abs. 2 NRG zu.
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1. § 24 NRG trifft eine gegenüber § 910 Abs. 1 S. 1 BGB vorrangige Regelung und schränkt das Selbsthilferecht hinsichtlich bestimmter – in § 24 NRG näher bezeichneter – in das Nachbargrundstück eingedrungener Baumwurzeln ein (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 24 NRG, Rn. 1, 13; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl. 2010, Anm. zu § 24 NRG; MüKo-BGB – Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 15). Gemäß § 24 Abs. 2 NRG setzt das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage, wie es vorliegend unstreitig vorliegt, voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.
41
Eine wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt hierbei dann vor, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern. Dies ist gemäß § 24 Abs. 2 NRG vor allem in den in § 24 Abs. 1 NRG genannten Fällen zu bejahen, also wenn die Beseitigung der Wurzeln zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erfolgen muss. Insoweit handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr ist auch in sonstigen Fällen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung möglich, wobei diese wertungsmäßig den vorgenannten Beispielen gleichkommen muss (vgl. Bruns, a.a.O., § 24 NRG, Rn. 15).
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2. Vorliegend wird die Nutzung des Grundstücks der Beklagten durch die übergewachsenen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten wesentlich beeinträchtigt i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG. Die Beklagte hat insoweit den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.
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a. Zwar kann von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – nicht bereits aufgrund des Anhebens von Platten auf dem Grundstück der Beklagten ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen R. nicht feststeht, dass diese Anhebung gerade auf den streitgegenständlichen Wurzeln beruht.
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b. Für die Entscheidung ist unerheblich, ob sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der – nach bestrittenem Vorbringen der Beklagten beabsichtigten – Möglichkeit zur Installation einer sog. Eissolaranlage im Zuge der Erneuerung der Heizungsanlage ergibt oder ob es insoweit nicht vielmehr an hinreichend konkretem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich einer solchen beabsichtigten Nutzungsänderung fehlt.
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c. Eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG besteht vorliegend darin, dass der Beklagten eine Nutzung ihres Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich als Garten nicht möglich ist, und zwar weder als Zier- noch als Nutzgarten. Der Sachverständige R. hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Nutzgarten in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht angelegt werden könne. Er hat überdies plausibel geschildert, dass dort eine Anpflanzung höherer Art nicht gelingen könne, vielmehr nur einfache Bodendecker, Pilze oder teure und pflegeintensive Pflanzen gedeihen könnten. Hieraus ergibt sich aber – entgegen der Ansicht der Kläger – zugleich, dass auch ein Ziergarten in diesem Grundstücksbereich nicht angelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Nutzbarkeit als Ziergarten nicht veranlasst. Dass das durch das Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen R. insoweit fehlerhaft oder unzureichend wäre, machen auch die Kläger nicht geltend.
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Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht losgelöst von der in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über den Wert gewachsenen größeren Baumbestandes gesehen werden kann. Bei der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers haben außer Ansatz zu bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22.05.1996 – 11 U 6/96 – juris, Tz. 9). Es muss daher vorliegend berücksichtigt werden, dass ein Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume – wie bereits im vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 92/06 des Landgerichts Heidelberg bzw. 6 U 110/06 des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig entschieden – nicht besteht, wobei die Rechtskraft insoweit gemäß § 325 ZPO auch im Verhältnis zur Klägerin Ziffer 1 als Rechtsnachfolgerin des Klägers Ziffer 2 hinsichtlich eines Miteigentumsanteils am klägerischen Grundstück wirkt (vgl. insoweit zur Rechtskrafterstreckung bei Rechtsnachfolge nach rechtskräftig abgeschlossenem Rechtsstreit: Zöller – Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 325 ZPO, Rn. 13 m. w. N.).
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Bei der Anlage eines Ziergartens ist vor diesem Hintergrund zwar grundsätzlich auf die vorgegebene, nicht mehr abänderbare Situation Rücksicht zu nehmen. Dies ist die notwendige Konsequenz, wenn es der Eigentümer versäumt hat, gegen zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume rechtzeitig nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen vorzugehen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22.05.1996 – 11 U 6/96, juris, Tz. 9, 12 zu § 910 BGB). Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die überwachsenden Wurzeln auszugehen.
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Das Ausmaß der Beeinträchtigung beschränkt sich vorliegend nicht etwa – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 22.05.1996 (11 U 6/96, juris) entschiedenen Fall – auf eine Wachstumsbeeinträchtigung von Bäumen in einem Ziergarten durch den Überhang vom Nachbargrundstück. Vielmehr wird vorliegend bereits die Möglichkeit zur Anlage eines solchen Ziergartens im betroffenen Grundstücksbereich umfassend beeinträchtigt.
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Die Beklagte muss sich hierbei – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, in dem durchwurzelten Grundstücksbereich gerade solche – teure und pflegeintensive – Pflanzen zu verwenden, die trotz der durch die Wurzeln geprägten Bodenverhältnisse dort wachsen können. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wovon das Landgericht ausgeht – um eine gehobene Wohnlage handelt. Die Anlage eines Ziergarten ist dem Eigentümer – als Ausfluss seines Eigentumsrechts und der hieraus abzuleitenden Verfügungs- und Gestaltungsbefugnis (Art. 14 GG, § 903 BGB) – auch in Wohngebieten eröffnet, die nicht einer solchen Wohnlage zuzurechnen sind. Das Bestehen einer gehobenen Wohnlage unterstellt, ist es dennoch nicht gerechtfertigt, die Beklagte auf entsprechend teure und pflegeintensive Pflanzen zu verweisen. Dabei war das Landgericht auch nicht gehalten, Betrachtungen zur Frage der ortsüblichen Grundstücksnutzung anzustellen und insoweit Feststellungen zu treffen. Die Frage der Ortsüblichkeit der beeinträchtigten Grundstücksnutzung ist im Rahmen von § 910 BGB ebenso wenig von Bedeutung wie die der Ortsüblichkeit der die Beeinträchtigung hervorrufenden Nutzung des Grundstücks der Kläger (vgl. MüKo-BGB – Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 380). Soweit die Kläger darauf hinweisen, bereits aufgrund der Bodenqualität – Sandboden – könnten anspruchsvolle Pflanzen in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht gedeihen, verhilft auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ist nicht zu übersehen, dass infolge der streitgegenständlichen Wurzeln die Beklagte bereits nicht die Möglichkeit hat, im betroffenen Bereich des Grundstücks einen geeigneten Untergrund zu schaffen. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Möglichkeit einer Nutzbarmachung durch Auffüllen des Grundstücksbereichs auf die Wurzeln nicht besteht. Dies würde vielmehr zum Absinken des Sauerstoffgehalts im Bereich der Wurzeln führen, was wiederum – auf längere Sicht – das Durchfaulen der Wurzeln und die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund steht der Beklagten auch eine die Kläger weniger beeinträchtigende Möglichkeit zur Nutzung des betroffenen Bereich zur Anlage eines Zier- oder Nutzgartens nicht zur Verfügung.
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Soweit die Kläger vortragen, die Wurzeln der Fichtenreihe könnten nicht eindeutig von den Wurzeln der ebenfalls auf dem Grundstück der Kläger befindlichen, aber nicht streitgegenständlichen weiteren Bäume (einer weiteren Fichte und einer Kiefer) abgegrenzt werden, so dass die Gefahr bestehe, dass bei der Entfernung übergewachsener Wurzeln durch die Beklagte auch letztgenannte Bäume ihre Wurzeln einbüßten, sind die Kläger mit diesem erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger zu einem solchen Vorbringen ohne Verschulden in erster Instanz nicht in der Lage gewesen wären. In erster Instanz hatten die Kläger im Hinblick auf die Frage einer Unterscheidung zwischen den Wurzeln verschiedener Bäume lediglich vorgetragen, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten nicht von denjenigen der auf dem Grundstück der Beklagten selbst stehenden Bäume zu unterscheiden seien. An einer Entfernung der zu ihren eigenen Bäumen gehörenden Wurzeln ist die Beklagte aber von vornherein nicht gehindert. Auch den Ausführungen des Sachverständigen ist im Übrigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nicht streitgegenständlichen Bäume der Kläger (weitere Fichte und Kiefer) entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Auch seine Ausführungen zur Frage der Zuordnung der Wurzeln zu einzelnen Bäumen beziehen sich auf die Frage der Differenzierung zwischen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichtenreihe und der auf dem Grundstück der Beklagten selbst befindlichen Bäume, und zwar konkret bezogen auf die Frage der Anhebung von Platten auf dem Grundstück der Beklagten.
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d. Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG vorliegend nicht entgegen, dass „nur“ der Grundstücksbereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – und auch dieser nicht über die gesamte Grundstückslänge – von den Wurzeln und der hierdurch bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit betroffen ist. Dem Gutachten ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, auf welcher Breite sich die streitgegenständlichen Wurzeln in das Grundstück der Beklagten hinein ausdehnen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht jedoch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Fichten – unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung West bzw. Südwest – bereits zum Erreichen der Standfestigkeit über eine Ausdehnung von mehreren Metern Wurzeln in Richtung des Grundstücks der Beklagten ausgebildet haben, wobei es sich insoweit vor allem um Flachwurzeln handele. Die Kläger selbst haben dargelegt, dass bei einer Entfernung der Wurzeln entlang der Grundstücksgrenze etwa die Hälfte der Haupt- und Nebenwurzeln verloren gehe. Auch dem unteren Lichtbild auf Seite 10 des schriftlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass es sich bei dem fraglichen und von Bodendeckern bewachsenen Grundstücksbereich keinesfalls – wie von den Klägern vorgetragen – um einen „schmalen Streifen entlang der Grenze“ handelt, sondern dass der Bereich sich zumindest über 2 Meter in das Grundstück der Beklagten hinein erstreckt.
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e. Soweit die Entfernung der Wurzeln – wovon nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen ist – zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der streitgegenständlichen Fichten führen wird, die deren Fällung notwendig machen wird, steht dies dem Selbsthilferecht der Beklagten gemäß § 910 BGB unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegen.
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Der Senat tritt insoweit den zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bei. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt vorliegend – auch unter besonderer Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes (§ 242 BGB) – das Interesse der Beklagten an der Entfernung der Wurzeln.
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B. Berufung der Beklagten:
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung der überhängender Äste im zuerkannten Umfang, nämlich soweit diese nicht über den in der dem landgerichtlichen Urteil beigefügten Luftbildaufnahme rot umrandeten Bereich hinausragen, aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht.
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Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und ausführlich begründeten Darlegungen in der landgerichtlichen Entscheidung. Diesen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich Folgendes hinzuzufügen:
57
1. Soweit die Äste nicht unmittelbar an die Dachrinne des Hauses der Beklagten heranreichen, besteht kein Selbsthilferecht der Beklagten auf deren Entfernung gem. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB, da es insoweit an einer Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Beklagten i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB fehlt.
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a. Zwar verlangt § 910 Abs. 2 BGB – anders als § 24 Abs. 2 NRG – nach seinem Wortlaut keine wesentliche Beeinträchtigung. Nur unerhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch – insbesondere im Hinblick auf das zwischen Grundstücksnachbarn bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und das insoweit zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot (§ 242 BGB) – auch im Rahmen von § 910 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 656; OLG Köln, Urteil v. 12.07.2011 – 4 U 18/10, juris, Tz. 17; Palandt – Bassenge, a.a.O., § 910 BGB, Rn. 3). Dabei setzt das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück herüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, voraus, dass die – nicht nur unerhebliche – Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade von den überhängenden Zweigen ausgeht. Beeinträchtigungen, die nicht spezifisch von dem Überhang, sondern von den streitgegenständlichen Bäumen als solchen ausgehen, haben bei der rechtlichen Bewertung i. R. v. § 910 BGB außer Betracht zu bleiben (vgl.OLG Oldenburg, Urteil v. 25.07.1989 – 4 U 89/89, VersR 1991, 556 = NJW-RR 1991, 1367, OLG Köln, Urteil v. 22.05.1996 – 11 U 6/96, juris, Tz. 10; Palandt – Bassenge, a.a.O., § 910 BGB, Rn. 3).
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b. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine solche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht, trägt der Eigentümer der Bäume (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2003 – V ZR 102/03, juris, Tz. 21; OLG Köln, Urteil v. 22.05.1996 11 U 6/96, juris, Tz. 12; MüKo-BGB – Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 374). Den hiernach den Klägern obliegenden Beweis, dass von den auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Ästen insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB ausgeht, als diese nicht unmittelbar bis an die Dachrinne heranreichen, haben sie zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.
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(1) Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Beschattung geltend macht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R. , dass diese nahezu ausschließlich durch die Existenz der streitgegenständlichen Fichtenreihe als solche sowie durch die auf dem Grundstück der Beklagten selbst vorhandenen Bäume verursacht wird. Die überhängenden Äste und Zweige hingegen haben hieran nur einen ganz geringen und bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigenden Anteil. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Beschattung insbesondere durch die Bäume an sich, insbesondere aufgrund ihrer Position südlich des Grundstücks der Beklagten, ihrer Kronendichte und Höhe sowie des Abstands zwischen den Bäumen, der zu einem Dichtschluss im Kronenbereich geführt hat, hervorgerufen wird. Der Schattenwurf durch den Überhang selbst spielt hingegen – unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Grundstücke bezogen auf die Himmelsrichtungen und den Sonnenstand im Tages- und Jahresverlauf – nur am späteren Nachmittag und nur bei höher stehender Sonne überhaupt eine Rolle. Eine Entfernung der über die Grenze reichenden Äste würde – so der Sachverständige – an der Beschattung nahezu nichts ändern. Vor diesem Hintergrund kann im Schattenwurf durch die überhängenden Äste eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade durch den Überhang i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB aber nicht gesehen werden. Durch die Beseitigung des Überhangs entstünde kein nennenswerter Vorteil für die Lichtzufuhr auf das Grundstück der Beklagten (vgl. zum Ausschluss des Selbsthilferechts bezogen auf den Überhang bei einer solchen Sachlage: Staudinger – Roth, Neubearb. 2009, § 910 BGB, Rn. 20 m. w. N.).
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(2) Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten durch abfallende Nadeln. Auch insoweit ist von einer relevanten Beeinträchtigung in der Grundstücksnutzung gerade durch den vom Überhang – soweit dieser in der Berufung noch streitgegenständlich ist – ausgehenden Nadelfall nicht auszugehen. Auch insoweit geht der Senat nach den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R. davon aus, dass die Belastung des Grundstücks der Beklagten durch abfallende Nadeln im Wesentlichen auf der streitgegenständlichen Baumreihe und auch den Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten selbst beruht. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Nadeln im Bereich der Terrasse ausschließlich von den Bäumen auf dem Grundstück der Kläger stammten, nachdem die Bäume der Beklagten selbst insoweit in einer zu großen Entfernung stünden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die im Bereich der Terrasse anfallenden Nadeln gerade auf den – vorliegend allein relevanten – Überhang zurückzuführen wären. Selbst unter Einschluss des Nadelfalls, der von den bis unmittelbar an die Dachrinne heranreichenden Ästen – welche die Beklagte nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts entfernen darf – ausgeht, bemisst der Sachverständige den Anteil der vom Überhang stammenden Nadeln auf allenfalls 20 % der insgesamt auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Nadeln. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 242 BGB) unterliegt, dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis besondere Bedeutung beikommt. Dabei ist zu bedenken, dass eine Entfernung des Überhanges einen massiven Eingriff in die Substanz der betroffenen Bäume darstellt und in der Folge mit erhöhter Bruchgefahr zu rechnen ist. Selbst wenn die Entfernung des Überhangs zu einer Verminderung des Nadelfalls um 20 % führt, stehen dem hierdurch für die Beklagte zu erreichenden Vorteil damit derart weitreichende Folgen für die Kläger gegenüber, dass ein Selbsthilferecht zur Entfernung des Überhangs unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht besteht. Dass die Entfernung der Wurzeln, zu welcher die Beklagte – wie ausgeführt – berechtigt ist, vorliegend ebenfalls die Standsicherheit der Bäume massiv beeinträchtigen wird, so dass zu erwarten ist, dass diese durch die Kläger vollständig entfernt werden müssen, rechtfertigt insoweit – bezogen auf die Frage der Beseitigung des Überhanges – keine abweichende Beurteilung. Während die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks der Beklagten wesentlich beeinträchtigen und erst deren Entfernung die der Beklagten zustehende Nutzung ihres Grundstücks im oben dargelegten Sinne ermöglicht, würde die Entfernung der überhängenden Äste für die Beklagte einen allenfalls geringfügigen Vorteil bedeuten.
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Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass – wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – die Belastung durch den Nadelfall als solchen – über die Notwendigkeit der mehrfach jährlichen Reinigung der Regenrinne hinaus – nicht substantiiert dargelegt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte im Hinblick auf den Nadelfall insoweit zu ergreifen gezwungen war. Auch in der Berufung trägt die Beklagte insoweit substantiiert nur hinsichtlich der Reinigung der Dachrinne vor. Diese ist aber gerade auf denjenigen Teil der überhängenden Äste und Zweige zurückzuführen, welche die Beklagte nach der – insoweit nicht angegriffenen – Entscheidung des Landgerichts entfernen darf. Soweit die Beklagte geltend macht, die Ausführungen des Sachverständigen R. zur fehlenden Nutzbarkeit als Garten durch die Wurzeln gelte entsprechend auch für den Überhang, ist dies weder dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zu entnehmen. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, Jungpflanzen würden durch überhängende Zweige erdrückt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, wie dies bei Bäumen, die – unstreitig – bis zu einer Höhe von mindestens 4 Meter von Ästen befreit sind, der Fall sein sollte.
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(3) Die Feststellungen aufgrund der Inaugenscheinnahme der Baumreihe und des Grenzbereichs zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken sind demgegenüber nicht geeignet, die Überzeugung des Senats, dass von den auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Ästen – soweit diese nicht über den im angefochtenen Urteil bezeichneten Bereich hinausragen – keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB ausgeht, zu erschüttern.
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Zwar konnte der Senat durchaus den Eindruck gewinnen, dass von der Baumreihe als solcher das Grundstück der Beklagten durch abfallende Nadeln und auch durch Schattenwurf durchaus beeinträchtigt wird. Allerdings konnte der Senat nicht feststellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks – Beschattung, Nadelfall – gerade von den überhängenden Ästen ausgeht. Auch der Umfang, in welchem die Äste auf das Grundstück der Beklagten überragen, lässt keine verlässliche Schlussfolgerung dahingehend zu, inwieweit die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Nadeln gerade von diesem Überhang stammen. Dies wird durch die Ausführungen des Sachverständigen R. eindrücklich bestätigt. Hiernach ist bei der Beurteilung des Nadelfalls auf die klimatischen Bedingungen, insbesondere die Windverhältnisse, Rücksicht zu nehmen.
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2. Soweit die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat, die Kläger hätten das Recht der Beklagten auf Entfernung des Überhangs anerkannt, greift sie das landgerichtliche Urteil, das von einem solchen Anerkenntnis gerade nicht ausgeht, in der Berufung nicht an.
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Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sich ein Selbsthilferecht der Beklagten zur Entfernung auf ihr Grundstück überhängender Äste aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund eines Anerkenntnisses der Kläger ergibt. Bei der gebotenen Auslegung der von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Erklärungen der Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bieten diese keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierdurch im Sinne eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses (vgl. insoweit: Palandt – Sprau, 73. Aufl. 2014, § 781 BGB, Rn. 2) ein Rechtsanspruch der Beklagten begründet werden sollte. Auch die – für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. Palandt – Sprau, a.a.O., § 781 BGB, Rn. 3) erforderliche – rechtsverbindliche Bestätigung eines aus Sicht der Kläger bestehenden Rechtsanspruchs auf Entfernung des Überhangs ist in den Erklärungen der Kläger nicht zu sehen. Bei den Schreiben vom 10.10.2001, 01.11.2001 und 06.03.2002 handelt es sich jeweils um Mitteilungen im Rahmen der damaligen Bemühungen um eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung der Streitigkeiten bezüglich der streitgegenständlichen Baumreihe. Zu einer solchen Einigung der Parteien kam es jedoch unstreitig nicht.
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